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Keine Zwangsbehandlung gegen den Willen des Betroffenen zulässig

Widersprich ein gesetzlich Betreuter ausdrücklich einer ärztlichen Behandlung, mithin einem Eingriff in seine körperliche Unversehrtheit, ist die Einwilligung des Betreuers in die zwangsweise Durchführung des ärztlichen Eingriffs nicht genehmigungsfähig.


In dem entschiedenen Fall, litt der Betroffene an einer chronifizierten paranoiden Schizophrenie, begleitet von psychotischen Symptomen wie Wahnvorstellungen und Halluzinationen, einer Autismusspektrumstörung sowie einem ausgeprägten Todeswunsch. In einer Patientenverfügung hat er vorrangig die intensive Psychotherapie gewünscht und nur nachrangig die Behandlung mit Neuroleptika. Gegen den Willen des Betroffenen sollte dann eine Elektrokonvulsionstherapie durchgeführt werden. Dies jedoch nicht gerechtfertigt, wie der BGH jetzt entschied, auch nicht, wenn dadurch ein selbstschädigendes Verhalten des Betroffenen nicht verhindert werden könne. Insbesondere ist der natürliche Wille des Betreuten zu respektieren.
 
Bundesgerichtshof, Urteil BGH XII ZB 381 19 vom 15.01.2020
Normen: BGB § 1906 a Abs. 1 Satz 1 Nr. 1
[bns]
 

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