E-Mail 0211 / 44 97 630 01578 / 603 22 77 Anfahrt Kanzlei

Stiefeltern sind nicht zum Unterhalt oder zur Auskunft über ihre finanziellen Verhältnisse verpflichtet

Grundsätzlich sind nur die durch Abstammung verwandten Personen einander zum Unterhalt verpflichtet.

Stiefeltern können auch nicht zum Unterhalt herangezogen werden, wenn sie über gute finanzielle Einkommensverhältnisse verfügen und den Kindesunterhalt ohne Weiteres sicherstellen könnten.

Stiefeltern müssen über ihre Einkommensverhältnisse bezogen auf den Kindesunterhalt keine Auskunft erteilen. Auch das unterhaltsberechtigte Kind kann als Partei des Unterhaltsprozesses nicht dazu verpflichtet werden, über die Einkommensverhältnisse des Stiefelternteils Auskunft zu erteilen. Dies gilt auch, wenn der Stiefelternteil mit dem leiblichen Elternteil des Anspruchstellers verheiratet ist und im Grunde genommen, Auskunft über das Familieneinkommen verlangt wird.

Der Umstand, dass der barunterhaltspflichtige Elternteil verheiratet ist, ist zwar zu berücksichtigen, auch wenn dessen Ehegatte dem Kind in keiner Weise unterhaltspflichtig ist. Die Berücksichtigung findet jedoch nur insoweit statt, als dass die Leistungsfähigkeit des leiblichen Elternteils durch die Steigerung seines Einkommens durch ersparte Haushaltskosten, Wohnkosten etc. fingiert wird bzw. sein Selbstbehalt gekürzt wird. Dies folgt daraus, dass das Gesetz auf die tatsächlichen Verhältnisse des Unterhaltsverpflichteten abstellt und seine Unterhaltspflicht danach bemisst, ob und inwieweit er imstande ist, den begehrten Unterhalt ohne Gefährdung seines eigenen angemessenen Unterhalts zu gewähren.

Müssen Eltern einem volljährigen Kind Unterhalt zahlen, so ist jeweils eine Quote zu ermitteln, wie sich der eine und der andere Elternteil am Kindesunterhalt zu beteiligen hat. Dabei ist die jeweilige Leistungsfähigkeit der Eltern zueinander jedoch auch in ein angemessenes Verhältnis zu setzen, sodass ein Elternteil seinen eigenen Selbstbehalt nicht gefährden muss, wenn der andere Elternteil über besonders üppige wirtschaftliche Verhältnisse verfügt und den vollen Kindesunterhalt sicherstellen kann, ohne auch nur im Ansatz seinen eigenen Selbstbehalt zu gefährden.
 
Bundesgerichtshof, Urteil BGH XII ZR 115 01 vom 29.10.2003
Normen: BGB §§ 1591 ff.
[bns]
 

Kanzlei Dudwiesus

Mobil: 01578 / 603 22 77

www.kanzlei-dudwiesus.de
info@kanzlei-dudwiesus.de

Hauptsitz Langenfeld

Klosterstraße 2
40764 Langenfeld (Rheinland)
Tel: 02173 / 8560424
Fax: 02173 / 8560426

Zweitsitz (Solingen)

Fürker Straße 47
42697 Solingen
Tel: 0212 / 520 879 57

Zweitsitz (Düsseldorf)

Elisabethstraße 44-46
40217 Düsseldorf
Tel: 0211 / 44 97 630
Fax: 0211 / 44 97 631

lnfd-dudw 2024-04-16 wid-29 drtm-bns 2024-04-16